Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen zum Beispiel aus:
können Staatsgeheimnisse enthalten. Diese Erfindungen unterliegen dann dem so genannten "Geheimschutz". Infrage kommen hier vor allen Dingen Anmeldungen von Unternehmen und privaten wie staatlichen Forschungseinrichtungen.
Alle beim DPMA eingehenden Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen aus bestimmten Klassen der Internationalen Patentklassifikation (IPC) werden zunächst dem Büro 99 zugeleitet. Hier werden dann die nicht geheimhaltungsbedürftigen Schutzrechtsanmeldungen in mehreren Schritten "ausgesiebt". Das DPMA arbeitet dabei mit anderen Behörden, wie dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zusammen. Die nicht geheimhaltungsbedürftigen Anmeldungen können nach der Überprüfung wieder den routinemäßigen Geschäftsgang durchlaufen.
Ist die Anmeldung geheimhaltungsbedürftig, erlässt das DPMA - nach vorheriger Anhörigung des Anmelders - eine Geheimhaltungsanordnung. Dabei überprüft das DPMA jährlich, ob die Geheimhaltung der Schutzrechte oder Schutzrechtsanmeldungen weiter fortbestehen muss oder ob die Geheimhaltung aufgehoben werden kann. Kann die Geheimhaltung aufgehoben werden, wird auch eine Patentschrift veröffentlicht.
Liegt eine Geheimhaltungsanordnung vor, unterbleibt die Offenlegung der Patentanmeldung. Erteilte Geheimpatente werden in eine besondere Rolle eingetragen und nicht bekannt gemacht. Außerdem kann das DPMA bei Geheimpatenten nur unter bestimmten Voraussetzungen Akteneinsicht gewähren.
Auch der Anmelder darf seine Erfindung nicht veröffentlichen und nur unter bestimmten Auflagen wirtschaftlich verwerten. Dabei ist besondere Sorgfalt geboten, denn Verstöße gegen die Geheimhaltungspflicht können eine Straftat darstellen.
© 2010 Deutsches Patent- und Markenamt | Stand vom 17.11.2009