Ein Geschmacksmuster ist definiert als "zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform (Design) eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon". Das Design ergibt sich zum Beispiel aus den Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur beziehungsweise den Werkstoffen des Erzeugnisses.
Das Design muss neu sein und Eigenart aufweisen. So steht es im Geschmacksmustergesetz.
Ein Muster gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster in der Europäischen Union veröffentlicht worden ist. Hier gilt die Neuheitsschonfrist von 12 Monaten.
Bei der Eigenart wird auf den Gesamteindruck, den das Muster hervorruft, abgestellt. Der Gesamteindruck muss sich von dem bereits veröffentlichter Muster unterscheiden. Berücksichtigt wird auch, ob auf dem jeweiligen Sektor bereits eine Vielzahl an Geschmacksmustern existiert. In diesem Fall sind die Anforderungen an den Unterscheidungsgrad entsprechend geringer.
Ein Erzeugnis ist jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen. Als Erzeugnis zählen auch Einzelteile, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden können. Ein Computerprogramm gilt nicht als Erzeugnis.
Damit es kein anderer tut! Schließlich haben Sie Zeit und Geld in die Entwicklung des Designs investiert. Wenn Sie keinen Schutz beantragen, sind andere die möglichen Nutznießer Ihrer Investitionen.
Das Geschmacksmuster gibt Ihnen das ausschließliche Recht, das Geschmacksmuster zu benutzen. Anderen ist es damit verboten, das Geschmacksmuster ohne Ihre Genehmigung zu verwenden. Dritte dürfen ohne Ihr Einverständnis keine Produkte herstellen und verkaufen, bei denen Ihr Geschmacksmuster verwendet wird. Wenn jemand Ihr Geschmacksmuster unerlaubt benutzt, können Sie von ihm die Unterlassung und auch die Vernichtung der betreffenden Erzeugnisse verlangen. Zudem steht Ihnen grundsätzlich Schadenersatz zu.
So bald wie möglich! Sie können Ihr Design aber schon innerhalb eines ganzen Jahres vor der Anmeldung Ihres Geschmacksmusters vermarkten, ohne dass dies neuheitsschädlich wäre.
Man kann bis zu einem Jahr nach der erstmaligen Veröffentlichung ("Offenbarung") eines neuen Designs Geschmacksmusterschutz beantragen. Diese Jahresfrist wird "Neuheitsschonfrist" genannt. Eine Veröffentlichung des Geschmacksmusters bis zu 12 Monate vor der Anmeldung ist also nicht neuheitsschädlich.
Der Schutzumfang ist auf die in der Wiedergabe sichtbaren Erscheinungsmerkmale beschränkt, das heißt, nur genau das, was in den von Ihnen eingereichten Geschmacksmusterdarstellungen sichtbar ist, ist auch geschützt.
Die Wiedergabe besteht aus bis zu zehn fotografischen oder sonstigen grafischen Darstellungen des Musters.
Hierzu kann das Muster zum Beispiel aus verschiedenen Richtungen - jedoch ohne Beiwerk und vor neutralem Hintergrund - fotografiert werden. Wichtig ist hierbei, dass alle Merkmale, für die Schutz beansprucht wird, deutlich erkennbar werden. Auch Strichzeichnungen oder softwarewaregenerierte Grafiken sind möglich. Bemaßungen, Beschriftungen oder sonstige beschreibende Zusätze auf den Darstellungen sind nicht zulässig.
Sie können die Darstellungen:
Nach der Eintragung wird die Wiedergabe des Geschmacksmusters im elektronischen Geschmacksmusterblatt veröffentlicht. Sofern Sie eine Beschreibung (bis zu 100 Wörter) der Wiedergabe des Musters eingereicht haben, wird auch diese bekannt gemacht.
Nur wenn Sie einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung stellen, können Sie anstelle der Wiedergabe einen flächenmäßiger Musterabschnitt hinterlegen. Dies könnten zum Beispiel Ausschnitte aus Stoffbahnen oder Tapeten sein. Flächenmäßige Musterabschnitte reichen Sie bitte in zwei übereinstimmenden Exemplaren ein.
Seit Inkrafttreten des neuen Geschmacksmusterrechts im Juni 2004 können keine Original-Modelle mehr eingereicht werden.
Ein Geschmacksmuster können Sie auch für typografische Schriftzeichen anmelden. Unter typografischen Schriftzeichen versteht man Alphabete inklusive Akzenten, Satzzeichen, Ziffern und Symbolen. Geschützt ist das Schriftbild als Gesamtheit. Die Wiedergabe des Musters muss alle Buchstaben des Alphabets in Groß- und Kleinschreibung, alle arabischen Ziffern sowie fünf Zeilen Text, jeweils in Schriftgröße 16 Punkt umfassen.
Wenn Sie die Aufschiebung der Bekanntmachung beantragen, werden zunächst nur die bibliografischen Daten der Geschmacksmusteranmeldung veröffentlicht. Die Veröffentlichung der Geschmacksmusterdarstellung, also der "Wiedergabe des Geschmacksmusters", wird um 30 Monate aufgeschoben.
Solange die Bekanntmachung aufgeschoben ist, können Sie Marketingstrategien weiterentwickeln oder letzte Fertigungsvorbereitungen treffen. Das Geschmacksmuster bleibt solange geheim. Dies ist unter anderem in der Mode- oder Automobilbranche von großer Bedeutung. Hier könnte eine frühe Bekanntmachung eines Geschmacksmusters den kommerziellen Erfolg des Produkts gefährden.
Haben Sie die Aufschiebung der Bekanntmachung beantragt, besteht der Schutz zunächst nur 30 Monate. Die Aufschiebungsfrist beginnt am Tag der Anmeldung. Sofern Sie eine Priorität beanspruchen, beginnt die Aufschiebungsfrist bereits mit dem Prioritätstag.
Da bei der Aufschiebung der Bekanntmachung zunächst nur die bibliografischen Daten veröffentlicht werden, fallen zunächst geringere Anmeldegebühren an.
Innerhalb der Aufschiebungsfrist können Sie entscheiden, ob Sie den Schutz auf 5 Jahre ab dem Anmeldetag "erstrecken". Die Erstreckung müssen Sie nicht gesondert beantragen. Es genügt, wenn Sie die Erstreckungsgebühr innerhalb der Aufschiebungsfrist zahlen.
Im Fall der Erstreckung wird das Geschmacksmuster nachträglich im elektronischen Geschmacksmusterblatt bekannt gemacht.
Für den Fall, dass Sie bei der Anmeldung nur einen flächenmäßigen Musterabschnitt hinterlegt haben, müssen Sie auch eine fotografische oder sonstige grafische Wiedergabe des Geschmacksmusters nachreichen.
Die Geschmacksmusterstelle prüft die Anmeldung im Wesentlichen auf das Vorliegen der formellen Voraussetzungen. Sie prüft nicht, ob das angemeldete Muster tatsächlich die sachlichen Schutzvoraussetzungen wie Neuheit und Eigenart erfüllt. Diese Voraussetzungen werden im Streitfall durch die Zivilgerichte geprüft. Ein Muster wird daher auch dann eingetragen, wenn eine oder mehrere sachliche Schutzvoraussetzungen fehlen.
Das Geschmacksmuster wird innerhalb von 3-4 Monaten eingetragen. Bei Anmeldungen mit erheblichen Mängeln kann sich die Bearbeitungszeit entsprechend verlängern, bei mängelfreien Anmeldungen verkürzen. Die Eintragung wird circa einen Monat später im Geschmacksmusterblatt bekannt gemacht.
Ein Geschmacksmuster können Sie beim Deutschen Patent- und Markenamt grundsätzlich selbst anmelden. Es kann jedoch sinnvoll sein, schon im Vorfeld einer Anmeldung die Hilfe eines Rechtsanwalts, Patentanwalts oder Erlaubnisscheininhabers in Anspruch zu nehmen. Ein auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes tätiger Berater kann Sie bei der Festlegung des Schutzgegenstandes, bei der Beurteilung der Schutzvoraussetzungen und bei den Anmeldeformalitäten unterstützen.
Wenn Sie im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung haben, müssen Sie sich allerdings durch einen im Inland bestellten Rechts- oder Patentanwalt vertreten lassen. Der Vertreter kann auch Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sein.
Der Geschmacksmusterschutz entsteht mit dem Tag der Eintragung in das Geschmacksmusterregister. Der Geschmacksmusterschutz endet spätestens 25 Jahre nach dem Anmeldetag. Der Schutz muss zum Ende einer jeden Schutzperiode (jeweils 5 Jahre) aufrechterhalten werden. Hierzu müssen Sie die Aufrechterhaltungsgebühr zahlen. Wird der Schutz nicht aufrechterhalten, so endet die Schutzdauer und das Geschmacksmuster wird im Geschmacksmusterregister gelöscht.
Ja, wenn Sie das Geschmacksmuster in einem Vertragsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft oder des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation angemeldet haben, können Sie dessen Priorität in Anspruch nehmen. Die Nachanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt müssen Sie innerhalb von sechs Monaten nach der Erstanmeldung einreichen.
Die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (so genannte innere Priorität) ist nach dem Geschmacksmustergesetz nicht vorgesehen.
Die Ausstellungen, für die eine Priorität in Anspruch genommen werden kann, werden im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Wenn Sie eine Ausstellungspriorität in Anspruch nehmen wollen, benötigen Sie eine entsprechende Ausstellungsbescheinigung. Hierzu verwenden Sie am besten das
Formblatt R 5708 und lassen es sich von der Messeleitung bestätigen.
Für eine Geschmacksmusteranmeldung können Sie bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit Verfahrenskostenhilfe beantragen. Die Verfahrenskostenhilfe umfasst die Anmeldegebühren und die Kosten für die Bekanntmachung. Auch für die Kosten der Erstreckung und der Aufrechterhaltung des Schutzes können Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen. Näheres können Sie im
Merkblatt für Geschmacksmusteranmelder nachlesen.
Dann rufen Sie uns an! Die Auskunftsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts +49 89 2195-3402 beantwortet Ihre Fragen zu Geschmacksmusteranmeldungen.
Oder schicken Sie einfach eine E-Mail an: info@dpma.de.
Die Auskunftsstellen leisten jedoch keine Rechtsberatung. Dies ist Patent- und Rechtsanwälten vorbehalten.
© 2010 Deutsches Patent- und Markenamt | Stand vom 18.02.2010